Die Fehlerwerkstatt eU, Wien_2017

Tel.: +43 699 14160209
Mail: info@fehlerwerkstatt-wien.at
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TERMS AND CONDITIONS
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Die Fehlerwerkstatt e.U., Vienna
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Hartlgasse 4/10
1200 Vienna
AUSTRIA


  
1 Geltungsbereich
1.1 Die Fehlerwerkstatt e.U., Wien (im Folgenden kurz „Fehlerwerkstatt“ genannt) erbringt ihre Leistungen (Korrektorat und/oder Lektorat) ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten – soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde – für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Fehlerwerkstatt und dem Auftraggeber, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Dies unabhängig davon, ob ein Vertragsabschluss über das auf der Website www.fehlerwerkstatt-wien.at zur Verfügung gestellte Auftragsformular, mittels E-Mail an info@fehlerwerkstatt-wien.at oder per Schriftverkehr erfolgt.
1.2 Mit seiner Auftragserteilung akzeptiert der Auftraggeber diese AGB. Vertragsabschlüsse sind nur zu diesen Bedingungen möglich. Abweichenden, entgegenstehenden, einschränkenden oder sonstigen ergänzenden Geschäftsbedingungen und Regelungen des Auftraggebers muss seitens der Fehlerwerkstatt ausdrücklich schriftlich zugestimmt werden, damit diese im Einzelfall Vertragsbestandteil werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen. Insbesondere gelten Vertragserfüllungshandlungen seitens der Fehlerwerkstatt nicht als Zustimmung zu etwaigen von diesen AGB abweichenden Bedingungen.
1.3 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültige Fassung. Bei mehreren, zeitlich auseinanderliegenden Aufträgen wird jeweils die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung durch den Auftraggeber geltende und durch die Fehlerwerkstatt veröffentlichte Fassung der AGB Vertragsbestandteil. Diese AGB gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.4 Änderungen der AGB werden dem Auftraggeber bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht.
1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
 
2 Leistungsumfang und Auftragsabwicklung
2.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Fehlerwerkstatt. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes durch den Auftraggeber oder Zusatzaufträge bedürfen einer schriftlichen Einverständniserklärung seitens der Fehlerwerkstatt und können zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
2.2 Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegebenen Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrags weitgehend Gestaltungsfreiheit seitens der Fehlerwerkstatt.
2.3 Für die Rechtschreibung (Orthografie) und Zeichensetzung (Interpunktion) in deutscher Sprache sind die Vorgaben und Empfehlungen der jeweils letzten Ausgabe des Duden (zurzeit 26. Auflage, 2013) maßgebend. Abweichendes kundenspezifisches Wording bedarf der ausdrücklichen Anordnung seitens des Auftraggebers bei Auftragserteilung.
2.4 Alle Leistungen der Fehlerwerkstatt (Korrekturen, Änderungen, Adaptionen und Kommentare) sind vom Auftraggeber zu überprüfen und binnen zehn Werktagen ab Zusendung freizugeben. Bei nicht zeitgerechter Freigabe gelten sie, sofern kein Aufschub vereinbart wurde, als vom Auftraggeber akzeptiert.
2.5 Der Auftraggeber wird der Fehlerwerkstatt rechtzeitig und vollständig sämtliche für die Erbringung der Leistung erforderlichen Informationen und Unterlagen (insbesondere vollständige und mangelfreie Daten, vollständige und mangelfreie Manuskripte, offizielle Regelwerke, Zitierregeln, kundenspezifisches Wording u. dgl.) zugänglich machen und sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Für Übertragungsfehler wird von der Fehlerwerkstatt keine Haftung oder Gewährleistung übernommen.
2.6 Änderungen sind telefonisch oder schriftlich per E-Mail anzuordnen und erhalten erst nach schriftlicher Rückbestätigung durch die Fehlerwerkstatt Gültigkeit. Die Fehlerwerkstatt ist berechtigt, dem Auftraggeber einen möglichen Zusatzaufwand in Rechnung zu stellen, falls Arbeiten infolge von unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Fehlerwerkstatt wiederholt werden müssen oder zu Verzögerungen führen.
2.7 Die Fehlerwerkstatt ist nicht dazu verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Manuskripte, Bilder, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing).
2.8 Die Fehlerwerkstatt haftet nicht wegen einer durch den Auftraggeber verursachten Verletzung von Rechten Dritter. Wird die Fehlerwerkstatt wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber die Fehlerwerkstatt schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung.
2.9 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Fehlerwerkstatt bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Auftraggeber stellt der Fehlerwerkstatt hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
 
3 Fremdleistung/Beauftragung Dritter
3.1 Die Fehlerwerkstatt ist nach freiem Ermessen berechtigt, die im Vertragsabschluss bzw. in einer allfälligen Auftragsbestätigung angeführte Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
3.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers. Die Fehlerwerkstatt wird im Bedarfsfall diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
3.3 Soweit die Fehlerwerkstatt notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Fehlerwerkstatt.
 
4 Leistungsfristen
4.1 Angegebene Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Fehlerwerkstatt schriftlich (per E-Mail) zu bestätigen.
4.2 Verzögert sich die Leistung der Fehlerwerkstatt aus Gründen, die sie selbst nicht zu vertreten hat, wie z. B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, und ist vorauszusehen, dass der zuvor vereinbarte Liefertermin für die Korrektorats- oder Lektoratsleistung nicht eingehalten werden kann, so ist die Fehlerwerkstatt dazu verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
4.3 Befindet sich die Fehlerwerkstatt mit ihrer Leistung in Verzug oder wurde der Auftraggeber in Kenntnis gesetzt, dass der zuvor vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4.4 Umfasst ein Auftrag die Durchführung regelmäßig oder unregelmäßig wiederkehrender periodischer Leistungen (Lektorat und/oder Korrektorat) und wurden ein Endtermin oder eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, dann kann der Auftrag nur durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonates gelöst werden.
 
5 Honorar, Zahlungsmodalitäten
5.1 Die Präsentation der Diensteistungen auf der Website der Fehlerwerkstatt ist kein Angebot im rechtlichen Sinne. Die Preisangebote der Fehlerwerkstatt sind freibleibend und gelten generell als unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wird.
5.2 Die im Angebot der Fehlerwerkstatt genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
5.3 Aufträge, die vom ursprünglichen Angebot abweichen, werden erst durch eine schriftliche Bestätigung der Fehlerwerkstatt verbindlich. Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes einer Auftragsbestätigung müssen schriftlich erhoben werden. Der Inhalt der Auftragsbestätigung gilt als genehmigt, sollte der Auftragsbestätigung nicht binnen einer Widerspruchsfrist von 3 Werktagen widersprochen werden.
5.4 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Fehlerwerkstatt für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Fehlerwerkstatt ist berechtigt, für Aufträge, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
5.5 Das Honorar versteht sich als Nettohonorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe (zurzeit 20 %).
5.6 Die Fehlerwerkstatt fakturiert ihre Leistungen binnen einer Frist von 21 Tagen ab dem Tag, an dem sie das Ergebnis ihrer Leistung (Korrektorat und/oder Lektorat) liefert oder – auf Wunsch des Auftraggebers – auf Abruf bereithält.
5.7 Das Honorar (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden. Die Überweisung des Honorars ist auf das auf dem Rechnungsbeleg angeführte Konto zu tätigen.
5.8 Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages. Im Falle berechtigter Reklamationen beginnt die Zahlungsfrist erst mit deren Erledigung.
5.9 Im Falle einer berechtigten vorzeitigen Stornierung eines laufenden Korrektorats- bzw. Lektoratsauftrags seitens des Auftraggebers aufgrund der Nichteinhaltung des zuvor vereinbarten Liefertermins (gilt auch im Falle der Vorankündigung der voraussichtlichen Nichteinhaltung eines Liefertermins) ist die Fehlerwerkstatt berechtigt, einen aliquoten Anteil des vereinbarten Honorars für bereits geleistete Korrektorats- bzw. Lektoratstätigkeiten in Rechnung zu stellen.
5.10 Im Falle einer vorzeitigen Stornierung eines Korrektorats- bzw. Lektoratsauftrags durch den Auftraggeber aus Gründen, die nicht bei der Fehlerwerkstatt liegen, ist die Fehlerwerkstatt berechtigt, einen aliquoten Anteil des zuvor vereinbarten Honorars für bereits geleistete Korrektorats- bzw. Lektoratstätigkeiten, mindestens jedoch 35 % des vereinbarten Honorars, in Rechnung zu stellen.
5.11 Bei Zahlungsverzug von mehr als drei Wochen verpflichtet sich der Auftraggeber, der Fehlerwerkstatt allfällige entstehende Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten von Mahnschreiben in marktüblicher Höhe sowie die Kosten eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
5.12 Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers steht der Fehlerwerkstatt das Recht zu, sämtliche auch im Rahmen anderer mit dem Auftraggeber abgeschlossener Verträge erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen und die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen bzw. vollständig einzustellen. Weiters ist die Fehlerwerkstatt nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet. Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
5.13 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Fehlerwerkstatt für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
 
6 Beanstandungen, Gewährleistung
6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zugesandte Leistung anzunehmen und die Vertragsmäßigkeit der übermittelten Lektoratsleistung zu prüfen sowie allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von zehn Werktagen nach Leistungzustellung durch die Fehlerwerkstatt, per E-Mail, schriftlich oder telefonisch unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Leistung als übernommen. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
6.2 Im Fall offensichtlicher berechtigter und rechtzeitiger Mängelrügen steht dem Auftraggeber unter Ausschluss anderer Ansprüche das Recht auf kostenfreie Nachbesserung und/oder kostenfreien Austausch der Leistung durch die Fehlerwerkstatt zu. Die Fehlerwerkstatt wird die berechtigten Mängel in angemessener Frist und ohne zusätzliche, über die Angebotslegung hinausgehende Leistungsverrechnung beheben, wobei der Auftraggeber der Fehlerwerkstatt alle zur Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Fehlerwerkstatt ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Fehlerwerkstatt mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu.
6.3 Es obliegt dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Fehlerwerkstatt ist nicht zu einer Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet.
6.4 Die Fehlerwerkstatt haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Auftraggeber nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Auftraggeber vorgegeben oder genehmigt wurden.
6.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Fehlerwerkstatt gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Leistung. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
 
7 Haftung
7.1 Für die ordnungsgemäße Verwahrung der zur Erbringung der Leistung zur Verfügung gestellten Daten und Unterlagen (auch in elektronischer Form) haftet die Fehlerwerkstatt bis zu einem Zeitpunkt, der 12 Wochen nach Erledigung des Auftrages liegt. Darüber hinaus übernimmt die Fehlerwerkstatt für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung. Die Fehlerwerkstatt ist nicht verpflichtet, diese Daten und Unterlagen über den genannten Termin hinaus zu verwahren bzw. elektronisch zu speichern.
7.2 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Fehlerwerkstatt oder allfälliger durch die Fehlerwerkstatt mit der Durchführung einer Korrektorats- bzw. Lektoratsdienstleistung beauftragter Dritter für Sach- oder Vermögensschäden des Auftraggebers ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
7.3 Jegliche Haftung der Fehlerwerkstatt für Ansprüche, die aufgrund der von der Fehlerwerkstatt erbrachten Leistung gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Fehlerwerkstatt ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Fehlerwerkstatt nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Auftraggebers oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Auftraggeber hat die Fehlerwerkstatt diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
7.4 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Fehlerwerkstatt. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
 
8 Datenschutz
Der Auftraggeber stimmt zu, dass seine von ihm im Rahmen der Auftragsvergabe an die Fehlerwerkstatt zur Verfügung gestellten persönlichen Daten (Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Auftraggebers automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Erklärt sich der Auftraggeber auf Anfrage durch die Fehlerwerkstatt ausdrücklich damit einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken, z. B. in Form eines Newsletters, oder schriftliche Angebote bzw. Werbeprospekte bis auf Widerruf zugeschickt werden dürfen, kann diese Zustimmung jederzeit schriftlich mittels E-Mail oder Brief an die im Kopf dieser AGB angeführten Kontaktdaten bzw. über den in der elektronischen Post enthaltenen Link widerrufen werden.
 
9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.1 Es gilt zwingend österreichisches Recht. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Fehlerwerkstatt und dem Auftraggeber ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit aus oder über diesen AGB unterliegenden Rechtsgeschäften wird das für den Sitz der Fehlerwerkstatt sachlich zuständige Gericht (Handelsgericht Wien, Marxergasse 1a, 1030 Wien) vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Fehlerwerkstatt berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
9.2 Erfüllungsort ist der Sitz der Fehlerwerkstatt.
9.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Wien, 10. Juni 2017

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[last update: 26-11-2017]
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